GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Kinderaudiometrie (in der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) zur Ermittlung des Schwellengehörs (Knochen- und Luftleitung) mit Hilfe von bedingten und/oder Orientierungsreflexen – gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung und Messungen zur Hörgeräteanpassung
Die GOÄ-Ziffer 1406 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kinderaudiometrie (in der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) zur Ermittlung des Schwellengehörs (Knochen- und Luftleitung) mit Hilfe von bedingten und/oder Orientierungsreflexen – gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung und Messungen zur Hörgeräteanpassung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen und 24,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1406 erfasst die Kinderaudiometrie, die in der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres angewendet wird, wenn eine konventionelle, kooperationsabhängige Tonaudiometrie noch nicht zuverlässig durchführbar ist. Ziel ist die Ermittlung des Schwellengehörs für Knochen- und Luftleitung mit altersgerechten, spielerischen oder ablenkenden Testverfahren, um eine kindgerechte Hördiagnostik zu ermöglichen, etwa bei Verdacht auf angeborene oder erworbene Hörstörungen im Kleinkind- oder Vorschulalter. Die Leistung ersetzt bei dieser Altersgruppe die üblichen audiometrischen Standardverfahren und wird deshalb nicht neben mehreren anderen audiometrischen Ziffern für dieselbe Untersuchung berechnet, da diese im Rahmen der kindgerechten Methodik bereits mit abgedeckt sind. Die amtliche Bestimmung regelt entsprechend das Konkurrenzverhältnis zu benachbarten Hörprüfungsziffern.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,61 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,13 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1406 steht für „Kinderaudiometrie (in der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) zur Ermittlung des Schwellengehörs (Knochen- und Luftleitung) mit Hilfe von bedingten und/oder Orientierungsreflexen – gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung und Messungen zur Hörgeräteanpassung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1406 ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1406 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.