GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Messung otoakustischer Emissionen
Die GOÄ-Ziffer 1409 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Messung otoakustischer Emissionen“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1409 bildet die Messung otoakustischer Emissionen ab, ein Verfahren, bei dem vom Innenohr selbst erzeugte, sehr leise Schallsignale gemessen werden, um die Funktion der äußeren Haarzellen der Cochlea zu überprüfen. Die Untersuchung wird angewendet zur objektiven Hörprüfung, etwa im Neugeborenen- und Kleinkindscreening, zur Verlaufskontrolle bei ototoxischer Medikation oder zur ergänzenden Abklärung einer Innenohrschwerhörigkeit, da sie ohne aktive Mitarbeit des Patienten auskommt und rasch durchführbar ist. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass die Leistung nach Nummer 1409 neben bestimmten anderen Leistungen desselben Untersuchungskomplexes nicht gesondert berechnet werden kann, wenn diese im gleichen Zusammenhang bereits erbracht wurden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1409 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1409 steht für „Messung otoakustischer Emissionen“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1409 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1409 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.