GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Hörprüfung mittels einfacher audiologischer Testverfahren (mindestens fünf Frequenzen)
Die GOÄ-Ziffer 1401 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hörprüfung mittels einfacher audiologischer Testverfahren (mindestens fünf Frequenzen)“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 8,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1401 vergütet die Hörprüfung mittels einfacher audiologischer Testverfahren unter Prüfung von mindestens fünf Frequenzen. Angewendet wird diese Untersuchung als apparative, aber im Vergleich zur vollständigen Tonschwellenaudiometrie (1403) einfachere Form der Hörprüfung, bei der das Hörvermögen über eine begrenzte Anzahl von Prüffrequenzen orientierend erfasst wird. Sie eignet sich zur orientierenden Beurteilung des Hörvermögens, etwa im Rahmen von Vorsorge- oder Verlaufsuntersuchungen, wenn keine vollständige, differenzierte audiometrische Abklärung erforderlich ist. Abzugrenzen ist die Ziffer von der genauen Hörprüfung mit Tongehör, Umgangs- und Flüstersprache sowie Luft- und Knochenleitung (1400), die eine umfassendere klassische Hörprüfung darstellt, sowie von der Tonschwellenaudiometrie (1403), die mit 8 bis 12 Prüffrequenzen eine deutlich genauere Schwellenbestimmung ermöglicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,24 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1401 steht für „Hörprüfung mittels einfacher audiologischer Testverfahren (mindestens fünf Frequenzen)“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1401 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1401 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.