GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Audioelektroenzephalographische Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 1408 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Audioelektroenzephalographische Untersuchung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 888 Punkten bewertet; das entspricht 51,76 € beim einfachen und 119,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1408 erfasst die audioelektroenzephalographische Untersuchung, ein elektrophysiologisches Verfahren zur objektiven Hörprüfung, bei dem über die Ableitung hirnelektrischer Aktivität auf akustische Reize die Hörschwelle bestimmt wird, ohne dass eine aktive Mitarbeit des Patienten erforderlich ist. Angewendet wird sie insbesondere bei Patienten, die für eine konventionelle Audiometrie nicht zugänglich sind, etwa bei sehr jungen Kindern, bei Verdacht auf eine nicht-organische Hörstörung oder zur objektivierenden Abklärung strittiger subjektiver Hörbefunde. Die Untersuchung ergänzt die übrigen audiometrischen Leistungen um eine objektive, vom Patienten unabhängige Messmethode und kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn subjektive Verfahren keine verlässlichen Ergebnisse liefern.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 51,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 119,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 181,16 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1408 steht für „Audioelektroenzephalographische Untersuchung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1408 ist mit 888 Punkten bewertet; das entspricht 51,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 119,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1408 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.