GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Bestimmung der Hörschwelle mit 8 bis 12 Prüffrequenzen oder mittels kontinuierlicher Frequenzänderung im Hauptfrequenzbereich des menschlichen Gehörs, in Luft- und in Knochenleitung, auch mit Vertäubung) – auch mit Bestimmung der Intensitätsbreite und gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 1403 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Bestimmung der Hörschwelle mit 8 bis 12 Prüffrequenzen oder mittels kontinuierlicher Frequenzänderung im Hauptfrequenzbereich des menschlichen Gehörs, in Luft- und in Knochenleitung, auch mit Vertäubung) – auch mit Bestimmung der Intensitätsbreite und gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 158 Punkten bewertet; das entspricht 9,21 € beim einfachen und 21,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1403 vergütet die tonschwellenaudiometrische Untersuchung, die auch beidseitig durchgeführt werden kann. Sie erfasst die Bestimmung der Hörschwelle mit 8 bis 12 Prüffrequenzen oder mittels kontinuierlicher Frequenzänderung im Hauptfrequenzbereich des menschlichen Gehörs, jeweils in Luft- und in Knochenleitung, auch unter Vertäubung, sowie gegebenenfalls zusätzlich mit Bestimmung der Intensitätsbreite und einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung. Angewendet wird dieses Verfahren zur differenzierten apparativen Abklärung einer Hörminderung, insbesondere zur Unterscheidung zwischen Schallleitungs- und Schallempfindungsschwerhörigkeit anhand des Vergleichs von Luft- und Knochenleitungsschwellen. Gegenüber der einfachen audiologischen Testung mit mindestens fünf Frequenzen (1401) und der genauen Hörprüfung nach 1400 stellt sie die aufwendigste und genaueste der drei Hörprüfungsziffern dar, mit deutlich mehr Prüffrequenzen und optionaler überschwelliger Zusatzdiagnostik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,21 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 21,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 32,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1403 steht für „Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Bestimmung der Hörschwelle mit 8 bis 12 Prüffrequenzen oder mittels kontinuierlicher Frequenzänderung im Hauptfrequenzbereich des menschlichen Gehörs, in Luft- und in Knochenleitung, auch mit Vertäubung) – auch mit Bestimmung der Intensitätsbreite und gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1403 ist mit 158 Punkten bewertet; das entspricht 9,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 21,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1403 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.