GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Ermittlung des Hörverlustes für Sprache und des Diskriminationsverlustes nach DIN-Norm, getrennt für das rechte und linke Ohr über Kopfhörer, erforderlichenfalls auch über Knochenleitung, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des beidohrigen Satzverständnisses über Lautsprecher)
Die GOÄ-Ziffer 1404 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Ermittlung des Hörverlustes für Sprache und des Diskriminationsverlustes nach DIN-Norm, getrennt für das rechte und linke Ohr über Kopfhörer, erforderlichenfalls auch über Knochenleitung, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des beidohrigen Satzverständnisses über Lautsprecher)“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 158 Punkten bewertet; das entspricht 9,21 € beim einfachen und 21,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 1404 erfasst die sprachaudiometrische Untersuchung, bei der der Hörverlust für Sprache und der Diskriminationsverlust getrennt nach standardisierter DIN-Norm ermittelt werden. Sie kommt zur Anwendung, wenn über die reine Tonaudiometrie hinaus das Sprachverstehen objektiviert werden soll, etwa zur Beurteilung der Kommunikationsfähigkeit vor Hörgeräteversorgung, bei Verdacht auf zentrale Höreinschränkungen oder zur gutachterlichen Einschätzung. Die Untersuchung kann ein- oder beidseitig durchgeführt werden und wird jeweils einmal abgerechnet, unabhängig davon, ob ein oder beide Ohren geprüft wurden. Die amtliche Bestimmung regelt das Verhältnis zu benachbarten audiometrischen Leistungen und schränkt die gleichzeitige Berechnung bestimmter anderer Ziffern neben 1403 und 1404 ein, sodass vor Abrechnung geprüft werden sollte, welche Voruntersuchungen bereits im selben Zusammenhang erbracht wurden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,21 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 21,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 32,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1404 steht für „Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Ermittlung des Hörverlustes für Sprache und des Diskriminationsverlustes nach DIN-Norm, getrennt für das rechte und linke Ohr über Kopfhörer, erforderlichenfalls auch über Knochenleitung, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des beidohrigen Satzverständnisses über Lautsprecher)“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1404 ist mit 158 Punkten bewertet; das entspricht 9,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 21,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1404 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.