GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Hornhautplastik
Die GOÄ-Ziffer 1345 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hornhautplastik“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1345 erfasst die Hornhautplastik. Sie wird bei operativen Eingriffen zur Wiederherstellung oder Formveränderung der Hornhaut angewendet, die nicht in einer Transplantation von Spendergewebe bestehen, etwa bei plastischen Korrekturen der Hornhautform oder -oberfläche zur Behandlung struktureller Veränderungen. Die Leistung deckt die operative Bearbeitung der körpereigenen Hornhaut ab, ohne dass fremdes Transplantatgewebe eingebracht wird. Sie ist von Ziffer 1346, der Hornhauttransplantation, abzugrenzen, bei der Spenderhornhautgewebe zur Deckung oder zum Ersatz eines Hornhautanteils verwendet wird; maßgeblich für die Abgrenzung ist somit, ob im Rahmen des Eingriffs Spendergewebe implantiert wird oder die Korrektur allein am körpereigenen Gewebe erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
BGH, Urteil vom 24.04.2025 – III ZR 435/23
Die zur Behandlung eines Astigmatismus mittels Femtosekundenlasers vorgenommene Korrektur einer Hornhautverkrümmung (Laser-Keratotomie) ist nach Nummer 1345 GOÄ, zu welcher der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen gegebenenfalls hinzukommt,…
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 1345 steht für „Hornhautplastik“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1345 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1345 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.