GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Thermo- oder Kryotherapie von Hornhauterkrankungen (z. B. Herpes ulcus) mit Epithelentfernung
Die GOÄ-Ziffer 1340 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thermo- oder Kryotherapie von Hornhauterkrankungen (z. B. Herpes ulcus) mit Epithelentfernung“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen und 24,80 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1340 vergütet die Thermo- oder Kryotherapie von Hornhauterkrankungen, beispielsweise bei einem Herpes-Ulkus, mit gleichzeitiger Entfernung des Epithels. Sie wird angewendet, wenn eine Hornhauterkrankung, etwa eine herpetische Keratitis mit Ulkusbildung, durch gezielte Hitze- oder Kälteeinwirkung behandelt werden soll, kombiniert mit der Abtragung des veränderten Epithels, um die Erregerausbreitung einzudämmen und die Abheilung zu fördern. Die Leistung umfasst sowohl die thermische beziehungsweise kryochirurgische Behandlung als auch die begleitende Epithelentfernung als einheitlichen Vorgang. Sie ist von der reinen mechanischen Abschabung nach Ziffer 1339 durch die zusätzliche thermische oder Kälteanwendung abzugrenzen, die hier namensgebend ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,80 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,74 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1340 steht für „Thermo- oder Kryotherapie von Hornhauterkrankungen (z. B. Herpes ulcus) mit Epithelentfernung“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1340 ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,80 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1340 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.