GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Hornhauttransplantation
Die GOÄ-Ziffer 1346 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hornhauttransplantation“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1346 vergütet die Hornhauttransplantation (Keratoplastik). Sie wird angewendet, wenn erkrankte, vernarbte oder in ihrer Form veränderte Hornhautanteile durch Spendergewebe ersetzt werden müssen, etwa bei fortgeschrittenem Keratokonus, tiefen Hornhautnarben, Dystrophien oder nicht anders behebbaren Trübungen, um die Durchsichtigkeit und Funktion der Hornhaut wiederherzustellen. Die Leistung umfasst die Entnahme des erkrankten Hornhautanteils, die Vorbereitung des Transplantatbetts sowie das Einnähen des Spendertransplantats. Sie unterscheidet sich von der Hornhautplastik nach Ziffer 1345 durch die Verwendung von Spendergewebe und von der Einpflanzung einer Keratoprothese nach Ziffer 1347, bei der statt biologischen Gewebes eine optische Kunststoffprothese verwendet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1346 steht für „Hornhauttransplantation“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1346 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1346 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.