GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Abschabung der Hornhaut
Die GOÄ-Ziffer 1339 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abschabung der Hornhaut“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1339 erfasst die Abschabung der Hornhaut. Sie wird angewendet, wenn erkranktes, nekrotisches oder infiziertes Epithelgewebe der Hornhaut mechanisch mit einem Instrument entfernt werden muss, etwa bei rezidivierender Erosio corneae, oberflächlichen Keratitiden oder zur Gewinnung von Material für eine mikrobiologische Diagnostik im Rahmen der Behandlung. Die Leistung umfasst das instrumentelle Abtragen der betroffenen Hornhautschicht bis zum gesunden Gewebe. Gegenüber Ziffer 1338, bei der die Wirkung durch chemische Ätzung erzielt wird, steht hier die rein mechanische Entfernung im Vordergrund; gegenüber Ziffer 1340 fehlt die zusätzliche thermische oder kryochirurgische Komponente.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 19,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1339 steht für „Abschabung der Hornhaut“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1339 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1339 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.