GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1348: Diszision der klaren oder getrübten Linse oder des Nachstars

Diszision der klaren oder getrübten Linse oder des Nachstars

Die GOÄ-Ziffer 1348 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Diszision der klaren oder getrübten Linse oder des Nachstars“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen und 111,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1348 vergütet die Diszision der klaren oder getrübten Linse oder des Nachstars. Sie wird angewendet, um die Linsenkapsel oder eine nachträglich eingetrübte hintere Kapsel (Nachstar) mittels feiner Instrumente zu eröffnen beziehungsweise einzuritzen, etwa bei kindlichem oder angeborenem Katarakt, bei dem die weiche Linse durch Diszision aufgelöst und resorbiert werden soll, oder bei einer nach Kataraktoperation aufgetretenen Nachstarbildung, die das Sehvermögen erneut beeinträchtigt. Die Leistung umfasst das gezielte Einschneiden der Linsen- beziehungsweise Kapselstruktur, um deren Eintrübung zu beseitigen oder die Resorption des Linsenmaterials einzuleiten, und unterscheidet sich damit von den eigentlichen Staroperationen nach den Ziffern 1349 bis 1351, bei denen Linsenmaterial operativ entfernt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

832 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach48,50 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach111,54 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach169,73 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1348

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1348?

Die GOÄ-Ziffer 1348 steht für „Diszision der klaren oder getrübten Linse oder des Nachstars“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1348?

Die GOÄ-Ziffer 1348 ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1348 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 111,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1348?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1348 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.