GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Diszision der klaren oder getrübten Linse oder des Nachstars
Die GOÄ-Ziffer 1348 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Diszision der klaren oder getrübten Linse oder des Nachstars“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen und 111,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1348 vergütet die Diszision der klaren oder getrübten Linse oder des Nachstars. Sie wird angewendet, um die Linsenkapsel oder eine nachträglich eingetrübte hintere Kapsel (Nachstar) mittels feiner Instrumente zu eröffnen beziehungsweise einzuritzen, etwa bei kindlichem oder angeborenem Katarakt, bei dem die weiche Linse durch Diszision aufgelöst und resorbiert werden soll, oder bei einer nach Kataraktoperation aufgetretenen Nachstarbildung, die das Sehvermögen erneut beeinträchtigt. Die Leistung umfasst das gezielte Einschneiden der Linsen- beziehungsweise Kapselstruktur, um deren Eintrübung zu beseitigen oder die Resorption des Linsenmaterials einzuleiten, und unterscheidet sich damit von den eigentlichen Staroperationen nach den Ziffern 1349 bis 1351, bei denen Linsenmaterial operativ entfernt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 48,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 111,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 169,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1348 steht für „Diszision der klaren oder getrübten Linse oder des Nachstars“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1348 ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 111,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1348 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.