GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Tätowierung der Hornhaut
Die GOÄ-Ziffer 1341 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tätowierung der Hornhaut“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 333 Punkten bewertet; das entspricht 19,41 € beim einfachen und 44,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1341 vergütet die Tätowierung der Hornhaut. Sie wird angewendet, um sichtbare, kosmetisch störende Hornhautnarben oder -trübungen, sogenannte Leukome, häufig an blinden oder funktionslosen Augen, farblich der gesunden Iris anzugleichen und dadurch das äußere Erscheinungsbild zu verbessern, wenn eine funktionelle Wiederherstellung des Sehvermögens nicht möglich oder nicht das Behandlungsziel ist. Die Leistung umfasst das Einbringen von Farbpigmenten in das Hornhautgewebe zur dauerhaften Kaschierung der Trübung. Sie steht damit im Gegensatz zu den funktionell wiederherstellenden Verfahren wie der Hornhautplastik oder -transplantation nach den Ziffern 1345 und 1346, bei denen die Wiederherstellung der Durchsichtigkeit und Sehfähigkeit im Vordergrund steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 19,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 44,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 67,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1341 steht für „Tätowierung der Hornhaut“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1341 ist mit 333 Punkten bewertet; das entspricht 19,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 44,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1341 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.