GOÄ-Lexikon › Rechtsprechung › III ZR 435/23
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, III. Zivilsenat, zur Gebührenordnung für Ärzte — vom Gericht als Leitsatzentscheidung veröffentlicht.
Die zur Behandlung eines Astigmatismus mittels Femtosekundenlasers vorgenommene Korrektur einer Hornhautverkrümmung (Laser-Keratotomie) ist nach Nummer 1345 GOÄ, zu welcher der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen gegebenenfalls hinzukommt, zu honorieren und nicht zusätzlich nach Nummer 5855 GOÄ analog abrechenbar (Fortführung Senat, Urteil vom 14. Oktober 2021 - III ZR 350/20, RuS 2022, 35).
Quelle: Bundesgerichtshof, amtlicher Leitsatz (gemeinfrei nach § 5 UrhG).
GOÄ § 4 Abs. 2a, § 6 Abs. 2; GOÄ GebVerz Nr. 441, 1345, 5855
Die Entscheidung zitiert diese Nummern des GOÄ-Gebührenverzeichnisses — jeweils mit Legende, Gebührentabelle und Abrechnungsbestimmungen im Lexikon:
Abrechnungsregeln automatisch berücksichtigen
catalys kodiert GOÄ-Ziffern aus dem Befund und prüft Rechnungen gegen Ausschlussregeln und Abrechnungsbestimmungen, bevor sie rausgehen.
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