GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Einpflanzung einer optischen Kunststoffprothese in die Hornhaut (Keratopro-thesis)
Die GOÄ-Ziffer 1347 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einpflanzung einer optischen Kunststoffprothese in die Hornhaut (Keratopro-thesis)“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 3030 Punkten bewertet; das entspricht 176,61 € beim einfachen und 406,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1347 erfasst die Einpflanzung einer optischen Kunststoffprothese in die Hornhaut (Keratoprothese). Sie wird angewendet, wenn eine herkömmliche Hornhauttransplantation mit Spendergewebe nicht erfolgversprechend ist, etwa bei mehrfach abgestoßenen Transplantaten oder schwer vernarbten Hornhäuten, bei denen eine funktionierende, klare optische Achse anders nicht wiederhergestellt werden kann. Die Leistung umfasst die operative Vorbereitung der Hornhaut sowie das Einsetzen der künstlichen optischen Prothese anstelle von biologischem Spendergewebe. Sie stellt damit die technisch anspruchsvollere Alternative zur Hornhauttransplantation nach Ziffer 1346 dar und kommt speziell dann zum Einsatz, wenn die biologische Transplantation aussichtslos erscheint.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 176,61 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 406,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 618,14 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1347 steht für „Einpflanzung einer optischen Kunststoffprothese in die Hornhaut (Keratopro-thesis)“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1347 ist mit 3030 Punkten bewertet; das entspricht 176,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 406,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1347 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.