GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten
Die GOÄ-Ziffer 849 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 30,83 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 849 erfasst die psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen mit einer Mindestdauer von 20 Minuten. Sie wird angewendet, wenn ein Patient mit einer Erkrankung, die wesentlich durch psychische oder reaktive Faktoren mitbestimmt ist, in einer eigenständigen, mindestens 20-minütigen Sitzung psychotherapeutisch behandelt wird, etwa im Rahmen einer supportiven oder verhaltensbezogenen Intervention außerhalb der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Verfahren höherer Ziffern. Typischer Anwendungsfall ist die psychotherapeutische Basisbehandlung solcher Störungsbilder in der hausärztlichen oder fachärztlichen Praxis, bei der die genannte Mindestzeit eingehalten werden muss, damit die Leistung angesetzt werden kann. Sie grenzt sich von tiefenpsychologischen oder analytischen Therapieformen durch ihren allgemeineren, nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegten Charakter ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,92 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 849 steht für „Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 849 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 849 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.