GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik 845 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 150 8,74
Die GOÄ-Ziffer 842 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik 845 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 150 8,74“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 842 vergütet die apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Muskelkraft und -funktion mittels eines speziellen isokinetischen Testgeräts gemessen wird, das die Bewegungsgeschwindigkeit konstant hält und dabei die aufgebrachte Kraft über den gesamten Bewegungsablauf erfasst. Typischer Anwendungsfall ist die objektive, gerätegestützte Beurteilung von Muskelkraft und -funktion, etwa zur Verlaufskontrolle neuromuskulärer Erkrankungen oder zur Quantifizierung von Kraftdefiziten, die mit einer rein klinischen Prüfung nicht ausreichend genau erfasst werden können. Nach der amtlichen Bestimmung ist die Leistung nach Ziffer 842 im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, wie viele Muskelgruppen oder Sitzungen im Rahmen dieser apparativen Diagnostik untersucht werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 842 steht für „Apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik 845 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 150 8,74“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 842 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 842 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.