GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten
Die GOÄ-Ziffer 846 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 846 erfasst übende Verfahren wie das autogene Training in Einzelbehandlung, mit einer Mindestdauer von 20 Minuten. Sie wird angewendet, wenn ein Patient allein und unter ärztlicher Anleitung ein strukturiertes Entspannungs- oder Übungsverfahren erlernt oder vertieft, das der Selbstregulation vegetativer Anspannung, der Stressreduktion oder der Unterstützung psychosomatischer oder psychotherapeutischer Behandlung dient. Typischer Anwendungsfall ist die Einzelsitzung, in der die Technik schrittweise eingeübt und die Durchführung des Patienten angeleitet und kontrolliert wird, bis die Mindestbehandlungsdauer von 20 Minuten erreicht ist. Von der Gruppenvariante nach Ziffer 847 unterscheidet sich 846 durch die Einzelbehandlung eines einzelnen Patienten, während 847 dieselbe Art von Übung für mehrere Teilnehmer gleichzeitig abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 846 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 846 steht für „Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 846 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 846 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.