GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 726: Systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten…

Systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen – einschließlich aller dazugehörender psychotherapeutischer, atemgymnastischer, physikalischer und sedierender Maßnahmen sowie gegebenenfalls auch Dämmerschlaf – als zeitaufwendige Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten

Die GOÄ-Ziffer 726 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen – einschließlich aller dazugehörender psychotherapeutischer, atemgymnastischer, physikalischer und sedierender Maßnahmen sowie gegebenenfalls auch Dämmerschlaf – als zeitaufwendige Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 726 erfasst die systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen einschließlich aller dazugehörenden psychotherapeutischen Behandlungsanteile. Angewendet wird die Leistung, wenn Sprachstörungen, die auf eine zentralnervöse Schädigung zurückgehen, in einem systematischen Behandlungskonzept therapiert werden, das neben der sprachlichen Übung auch begleitende psychotherapeutische Elemente umfasst. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass neben Nummer 726 die Leistungen nach den Nummern 719, 849, 1559 und 1560 nicht gesondert berechnungsfähig sind, sodass sowohl die funktionelle Entwicklungstherapie als auch bestimmte psychotherapeutische beziehungsweise übende Einzelleistungen bereits in dieser Behandlung enthalten sind. Von der sensomotorischen Entwicklungsbehandlung nach Nummer 725 unterscheidet sich 726 durch den spezifischen Fokus auf zentralbedingte Sprachstörungen anstelle allgemeiner motorischer Ausfallerscheinungen.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach40,22 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach61,20 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 726 sind die Leistungen nach den Nummern 719, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.
  • Die Leistung nach Nummer 726 ist neben der Leistung nach Nummer 725 an demselben Tage nur berechnungsfähig, wenn beide Behandlungen zeitlich getrenn t voneinander mit einer Dauer von jeweils mindestens 45 Minuten erbracht werden

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 726 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 726

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 726?

Die GOÄ-Ziffer 726 steht für „Systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen – einschließlich aller dazugehörender psychotherapeutischer, atemgymnastischer, physikalischer und sedierender Maßnahmen sowie gegebenenfalls auch Dämmerschlaf – als zeitaufwendige Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 726?

Die GOÄ-Ziffer 726 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 726 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 726?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 726 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.