GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch
Die GOÄ-Ziffer 812 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 812 vergütet die psychiatrische Notfallbehandlung bei einem Suizidversuch oder einer anderen akuten psychischen Dekompensation. Sie setzt eine sofortige Intervention voraus, etwa wenn ein Patient in akuter Krise, mit akuter Selbst- oder Fremdgefährdung oder in einem psychotischen Ausnahmezustand unverzüglich ärztlich versorgt werden muss, sowie eine eingehende Untersuchung und Einschätzung der Situation im Rahmen dieses Akutkontakts. Typischer Anwendungsfall ist der ungeplante, dringliche Einsatz außerhalb der regulären Sprechstunde oder als Akutkontakt in Praxis oder Klinik, bei dem der Arzt die Gefährdungslage abklärt, beruhigend interveniert und über das weitere Vorgehen entscheidet, etwa Einweisung, Krisengespräch oder Einleitung einer weiterführenden Behandlung. Die Ziffer bildet damit den akuten, krisenhaften Charakter der Behandlung ab und ist von planbaren psychiatrischen oder psychotherapeutischen Regelleistungen abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 812 steht für „Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 812 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 812 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.