GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 812: Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und…

Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch

Die GOÄ-Ziffer 812 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 812 vergütet die psychiatrische Notfallbehandlung bei einem Suizidversuch oder einer anderen akuten psychischen Dekompensation. Sie setzt eine sofortige Intervention voraus, etwa wenn ein Patient in akuter Krise, mit akuter Selbst- oder Fremdgefährdung oder in einem psychotischen Ausnahmezustand unverzüglich ärztlich versorgt werden muss, sowie eine eingehende Untersuchung und Einschätzung der Situation im Rahmen dieses Akutkontakts. Typischer Anwendungsfall ist der ungeplante, dringliche Einsatz außerhalb der regulären Sprechstunde oder als Akutkontakt in Praxis oder Klinik, bei dem der Arzt die Gefährdungslage abklärt, beruhigend interveniert und über das weitere Vorgehen entscheidet, etwa Einweisung, Krisengespräch oder Einleitung einer weiterführenden Behandlung. Die Ziffer bildet damit den akuten, krisenhaften Charakter der Behandlung ab und ist von planbaren psychiatrischen oder psychotherapeutischen Regelleistungen abzugrenzen.

Gebühren und Steigerungssatz

500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach29,14 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach67,03 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach102,00 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 812

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 812?

Die GOÄ-Ziffer 812 steht für „Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 812?

Die GOÄ-Ziffer 812 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 812 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 812?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 812 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.