GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie – einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten
Die GOÄ-Ziffer 808 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie – einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 808 bildet die Einleitung oder die Verlängerung einer tiefenpsychologisch fundierten oder einer analytischen Psychotherapie ab, einschließlich der Erstellung des Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht gegenüber dem Kostenträger. Sie wird angesetzt, wenn zu Beginn einer solchen Langzeittherapie oder bei Überschreiten der zunächst genehmigten Stundenkontingente ein formaler Antrag mit Begründung, Behandlungsplan und Prognose erarbeitet werden muss, damit die private Krankenversicherung die Kostenübernahme prüft und bestätigt. Anders als die eigentlichen Therapiestunden honoriert 808 den administrativ-diagnostischen Vorbereitungsaufwand: Erhebung der Behandlungsindikation, Formulierung der Therapieziele und Abfassung des Berichts an den Gutachter oder Versicherer. Sie fällt sowohl bei der erstmaligen Einleitung als auch bei jeder Verlängerung der Therapie erneut an, sofern ein entsprechender Antrag erforderlich wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 808 steht für „Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie – einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 808 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 808 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.