GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 808: Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch…

Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie – einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten

Die GOÄ-Ziffer 808 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie – einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 808 bildet die Einleitung oder die Verlängerung einer tiefenpsychologisch fundierten oder einer analytischen Psychotherapie ab, einschließlich der Erstellung des Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht gegenüber dem Kostenträger. Sie wird angesetzt, wenn zu Beginn einer solchen Langzeittherapie oder bei Überschreiten der zunächst genehmigten Stundenkontingente ein formaler Antrag mit Begründung, Behandlungsplan und Prognose erarbeitet werden muss, damit die private Krankenversicherung die Kostenübernahme prüft und bestätigt. Anders als die eigentlichen Therapiestunden honoriert 808 den administrativ-diagnostischen Vorbereitungsaufwand: Erhebung der Behandlungsindikation, Formulierung der Therapieziele und Abfassung des Berichts an den Gutachter oder Versicherer. Sie fällt sowohl bei der erstmaligen Einleitung als auch bei jeder Verlängerung der Therapie erneut an, sofern ein entsprechender Antrag erforderlich wird.

Gebühren und Steigerungssatz

400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach23,31 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach53,62 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach81,60 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 808

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 808?

Die GOÄ-Ziffer 808 steht für „Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie – einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 808?

Die GOÄ-Ziffer 808 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 808 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 808?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 808 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.