GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 716: Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder…

Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind (z. B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang

Die GOÄ-Ziffer 716 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind (z. B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 69 Punkten bewertet; das entspricht 4,02 € beim einfachen und 9,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 716 erfasst die Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind, etwa bezüglich Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen, nach standardisierten Methoden. Angewendet wird die Leistung, wenn gezielt einzelne funktionelle Entwicklungsbereiche eines jüngeren Kindes mittels anerkannter Testverfahren untersucht werden, um beispielsweise motorische oder sensorische Wahrnehmungsleistungen einzuordnen. Im Unterschied zu Nummer 715, die mehrere Entwicklungsdimensionen inklusive Sprache und Sozialverhalten in einem umfassenderen Ansatz abdeckt, konzentriert sich 716 auf funktionelle Aspekte wie Bewegung und Wahrnehmung bei der jüngeren Altersgruppe. Sie ergänzt sich mit Nummer 717, die auf die funktionelle Entwicklung bei Kleinkindern in Bezug auf Sprechvermögen, Sprachverständnis und Sozialverhalten abzielt; werden beide Prüfungen nebeneinander erbracht, greift die in Nummer 718 geregelte Höchstwertbildung.

Gebühren und Steigerungssatz

69 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,02 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach9,25 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach14,08 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 716

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 716?

Die GOÄ-Ziffer 716 steht für „Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind (z. B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 716?

Die GOÄ-Ziffer 716 ist mit 69 Punkten bewertet; das entspricht 4,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 716 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 716?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 716 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.