GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind (z. B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang
Die GOÄ-Ziffer 716 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind (z. B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 69 Punkten bewertet; das entspricht 4,02 € beim einfachen und 9,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 716 erfasst die Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind, etwa bezüglich Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen, nach standardisierten Methoden. Angewendet wird die Leistung, wenn gezielt einzelne funktionelle Entwicklungsbereiche eines jüngeren Kindes mittels anerkannter Testverfahren untersucht werden, um beispielsweise motorische oder sensorische Wahrnehmungsleistungen einzuordnen. Im Unterschied zu Nummer 715, die mehrere Entwicklungsdimensionen inklusive Sprache und Sozialverhalten in einem umfassenderen Ansatz abdeckt, konzentriert sich 716 auf funktionelle Aspekte wie Bewegung und Wahrnehmung bei der jüngeren Altersgruppe. Sie ergänzt sich mit Nummer 717, die auf die funktionelle Entwicklung bei Kleinkindern in Bezug auf Sprechvermögen, Sprachverständnis und Sozialverhalten abzielt; werden beide Prüfungen nebeneinander erbracht, greift die in Nummer 718 geregelte Höchstwertbildung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,02 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 14,08 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 716 steht für „Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind (z. B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 716 ist mit 69 Punkten bewertet; das entspricht 4,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 716 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.