GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 706: Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen…

Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 706 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 706 bildet die Licht- oder Laserkoagulation zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen ab und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird die Leistung, wenn im Rahmen einer endoskopischen Untersuchung mittels Licht- oder Laserenergie gezielt Engstellen im Verdauungstrakt behandelt oder aktive Blutungen gestillt werden. Damit deckt die Nummer zwei unterschiedliche klinische Indikationen ab: zum einen die Behandlung von Stenosen, zum anderen die akute Blutstillung während einer Endoskopie. Sie unterscheidet sich von der Infrarotkoagulation nach Nummer 699 und der Kryotherapie nach Nummer 698 durch die eingesetzte Licht- beziehungsweise Laserenergie und von der mechanischen Ballonsondentamponade nach Nummer 703 durch die energiebasierte Wirkweise. Da die Berechnung je Sitzung erfolgt, ist unabhängig von der Zahl der behandelten Stellen innerhalb einer Sitzung nur ein einmaliger Ansatz vorgesehen.

Gebühren und Steigerungssatz

600 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach34,97 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach80,44 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach122,40 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 706

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 706?

Die GOÄ-Ziffer 706 steht für „Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 706?

Die GOÄ-Ziffer 706 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 706 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 706?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 706 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.