GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 706 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 706 bildet die Licht- oder Laserkoagulation zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen ab und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird die Leistung, wenn im Rahmen einer endoskopischen Untersuchung mittels Licht- oder Laserenergie gezielt Engstellen im Verdauungstrakt behandelt oder aktive Blutungen gestillt werden. Damit deckt die Nummer zwei unterschiedliche klinische Indikationen ab: zum einen die Behandlung von Stenosen, zum anderen die akute Blutstillung während einer Endoskopie. Sie unterscheidet sich von der Infrarotkoagulation nach Nummer 699 und der Kryotherapie nach Nummer 698 durch die eingesetzte Licht- beziehungsweise Laserenergie und von der mechanischen Ballonsondentamponade nach Nummer 703 durch die energiebasierte Wirkweise. Da die Berechnung je Sitzung erfolgt, ist unabhängig von der Zahl der behandelten Stellen innerhalb einer Sitzung nur ein einmaliger Ansatz vorgesehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 80,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 122,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 706 steht für „Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 706 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 706 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.