GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks
Die GOÄ-Ziffer 614 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 614 vergütet die transkutane Messung beziehungsweise Messungen des Sauerstoffpartialdrucks. Dabei wird der Sauerstoffpartialdruck nichtinvasiv über die Haut mittels spezieller Sensoren erfasst, ein Verfahren, das insbesondere zur Überwachung der Sauerstoffversorgung eingesetzt wird, etwa zur kontinuierlichen oder punktuellen Kontrolle der Gasversorgung von Gewebe oder Blut. Im Unterschied zur oxymetrischen Untersuchung nach Nummer 602, die die prozentuale Sauerstoffsättigung bestimmt, misst die transkutane Methode nach Nummer 614 unmittelbar den Partialdruck des Sauerstoffs über die Hautoberfläche. Die Pluralform Messung(en) zeigt, dass auch mehrfache Messungen im Rahmen derselben Untersuchung von der Ziffer erfasst sind. Weitere Angaben zu Ausschlüssen enthält die vorliegende Legende nicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 614 steht für „Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 614 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 614 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.