GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe)
Die GOÄ-Ziffer 60 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe)“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 60 vergütet die konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, berechnet für jeden beteiligten Arzt. Sie kommt zur Anwendung, wenn Ärzte sich fallbezogen über einen bestimmten Patienten fachlich austauschen, um dessen Diagnose oder Behandlung gemeinsam zu klären, und ist ausdrücklich nicht für routinemässige Abstimmungen im üblichen Praxisablauf gedacht, sondern für den gezielten fachlichen Austausch im Einzelfall. Nach der amtlichen Bestimmung darf die Leistung nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder im Zusammenhang mit der Erörterung selbst mit dem Patienten befasst hat, sodass die konsiliarische Erörterung an eine eigene ärztliche Befassung mit dem Fall gebunden bleibt und kein reiner Austausch ohne eigenen Patientenbezug vergütet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 60 steht für „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe)“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 60 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 60 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.