GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Vierzellenbad
Die GOÄ-Ziffer 553 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vierzellenbad“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VI. Elektrotherapie). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 4,83 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 553 vergütet das Vierzellenbad, eine hydroelektrische Bäderbehandlung, bei der beide Arme und beide Beine getrennt in vier mit Wasser gefüllte Zellen eingebracht werden, durch die ein niederfrequenter oder galvanischer Strom fließt. Angewendet wird das Verfahren vor allem in der physikalischen Medizin und Rheumatologie zur Schmerzlinderung, Durchblutungsförderung und Lockerung der Muskulatur an den Extremitäten, etwa bei rheumatischen Beschwerden, Muskelverspannungen, peripheren Durchblutungsstörungen oder posttraumatischen Zuständen. Die getrennte Führung der Extremitäten in vier Wasserbecken unterscheidet die Leistung vom hydroelektrischen Vollbad (Nummer 554), bei dem der gesamte Körper in einer Wanne behandelt wird. Die Legende enthält keine weiteren Angaben zu Ausschlüssen oder Mindestdauer; abgerechnet wird je durchgeführter Behandlung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,68 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 4,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 6,70 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 553 steht für „Vierzellenbad“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 553 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,83 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 553 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.