GOÄ-LexikonKapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen

GOÄ-Ziffer 551: Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme)…

Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) – auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden

Die GOÄ-Ziffer 551 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) – auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VI. Elektrotherapie). Sie ist mit 48 Punkten bewertet; das entspricht 2,80 € beim einfachen und 5,04 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 551 bezeichnet die Reizstrombehandlung, bei der niederfrequente elektrische Stroeme zur Anwendung kommen, auch im wechselweisen Einsatz verschiedener Impuls- oder Stromformen. Sie wird eingesetzt zur Schmerzlinderung, zur Stimulation geschwaechter oder gelaehmter Muskulatur sowie zur Foerderung der Durchblutung, etwa bei peripheren Laehmungen, muskulaeren Dysbalancen oder chronischen Schmerzsyndromen, wobei je nach Krankheitsbild unterschiedliche Stromformen kombiniert oder gewechselt werden koennen. Die amtliche Bestimmung regelt, dass bei gleichzeitiger Anwendung der Reizstrombehandlung neben bestimmten anderen physikalischen Leistungen, etwa der Heissluftbehandlung nach den Nummern 535 und 536, Einschraenkungen bei der gleichzeitigen Berechnung bestehen, da diese Kombinationen als sich ueberschneidend gelten. Von der Ultraschallbehandlung nach Nummer 539 unterscheidet sich die Reizstrombehandlung durch den Einsatz niederfrequenter statt mechanischer beziehungsweise hochfrequenter Energieformen.

Gebühren und Steigerungssatz

48 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,80 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach5,04 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach6,99 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körpertei l oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistun g berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 551

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 551?

Die GOÄ-Ziffer 551 steht für „Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) – auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 551?

Die GOÄ-Ziffer 551 ist mit 48 Punkten bewertet; das entspricht 2,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 551 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 5,04 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 551?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 551 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.