GOÄ-LexikonKapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen

GOÄ-Ziffer 549: Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter…

Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 549 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VI. Elektrotherapie). Sie ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen und 5,77 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 549 erfasst die Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung mittels hochfrequenter Stroeme, wenn in einer Sitzung verschiedene Koerperregionen nacheinander oder mit unterschiedlicher Einstellung behandelt werden. Diese Konstellation liegt vor, wenn der Patient an mehreren, voneinander unabhaengigen Koerperstellen von einer hochfrequenten Tiefenerwaermung profitieren soll, etwa bei gleichzeitig bestehenden Beschwerden an unterschiedlichen Gelenken oder Muskelgruppen, die jeweils eine eigene Einstellung der Behandlungsparameter erfordern. Der erhoehte Aufwand durch die Behandlung mehrerer Regionen in derselben Sitzung rechtfertigt die eigenstaendige, hoeher bewertete Ziffer gegenueber Nummer 548, die die Behandlung nur einer Koerperregion abdeckt. Massgeblich fuer die Abgrenzung ist die Anzahl der in einer Sitzung tatsaechlich behandelten unterschiedlichen Koerperregionen.

Gebühren und Steigerungssatz

55 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,21 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach5,77 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach8,01 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 549

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 549?

Die GOÄ-Ziffer 549 steht für „Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 549?

Die GOÄ-Ziffer 549 ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 549 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 5,77 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 549?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 549 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.