GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 549 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VI. Elektrotherapie). Sie ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen und 5,77 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 549 erfasst die Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung mittels hochfrequenter Stroeme, wenn in einer Sitzung verschiedene Koerperregionen nacheinander oder mit unterschiedlicher Einstellung behandelt werden. Diese Konstellation liegt vor, wenn der Patient an mehreren, voneinander unabhaengigen Koerperstellen von einer hochfrequenten Tiefenerwaermung profitieren soll, etwa bei gleichzeitig bestehenden Beschwerden an unterschiedlichen Gelenken oder Muskelgruppen, die jeweils eine eigene Einstellung der Behandlungsparameter erfordern. Der erhoehte Aufwand durch die Behandlung mehrerer Regionen in derselben Sitzung rechtfertigt die eigenstaendige, hoeher bewertete Ziffer gegenueber Nummer 548, die die Behandlung nur einer Koerperregion abdeckt. Massgeblich fuer die Abgrenzung ist die Anzahl der in einer Sitzung tatsaechlich behandelten unterschiedlichen Koerperregionen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,21 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 5,77 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 8,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 549 steht für „Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 549 ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 5,77 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 549 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.