GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 555 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VI. Elektrotherapie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 12,59 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 555 vergütet die gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, abgerechnet je Sitzung. Sie kommt in der neurologischen Rehabilitation zum Einsatz, etwa nach Schlaganfall, Querschnittlähmung, peripheren Nervenschädigungen oder anderen zentralen beziehungsweise peripheren Lähmungsbildern, bei denen mittels niederfrequenter elektrischer Reizströme gezielt einzelne Muskelgruppen stimuliert werden, um Muskeltonus und -funktion zu beeinflussen. Die Behandlung dient sowohl der Tonusregulierung bei Spastik als auch der Reizung noch ansprechbarer motorischer Einheiten bei schlaffen Paresen. Da die Leistung ausdrücklich als gezielt und auf spastische oder schlaffe Lähmungen bezogen beschrieben ist, grenzt sie sich von allgemeinen, nicht neurologisch indizierten Reizstromanwendungen ab. Die Abrechnung erfolgt für jede einzelne Sitzung gesondert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 12,59 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 17,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 555 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 555 steht für „Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 555 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 12,59 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 555 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.