GOÄ-LexikonKapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen

GOÄ-Ziffer 555: Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder…

Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 555 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VI. Elektrotherapie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 12,59 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 555 vergütet die gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, abgerechnet je Sitzung. Sie kommt in der neurologischen Rehabilitation zum Einsatz, etwa nach Schlaganfall, Querschnittlähmung, peripheren Nervenschädigungen oder anderen zentralen beziehungsweise peripheren Lähmungsbildern, bei denen mittels niederfrequenter elektrischer Reizströme gezielt einzelne Muskelgruppen stimuliert werden, um Muskeltonus und -funktion zu beeinflussen. Die Behandlung dient sowohl der Tonusregulierung bei Spastik als auch der Reizung noch ansprechbarer motorischer Einheiten bei schlaffen Paresen. Da die Leistung ausdrücklich als gezielt und auf spastische oder schlaffe Lähmungen bezogen beschrieben ist, grenzt sie sich von allgemeinen, nicht neurologisch indizierten Reizstromanwendungen ab. Die Abrechnung erfolgt für jede einzelne Sitzung gesondert.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach12,59 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach17,49 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 555 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 555

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 555?

Die GOÄ-Ziffer 555 steht für „Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 555?

Die GOÄ-Ziffer 555 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 555 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 12,59 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 555?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 555 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.