GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Hydroelektrisches Vollbad (Kataphoretisches Bad, Stanger-Bad)
Die GOÄ-Ziffer 554 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hydroelektrisches Vollbad (Kataphoretisches Bad, Stanger-Bad)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VI. Elektrotherapie). Sie ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen und 9,55 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 554 beschreibt das hydroelektrische Vollbad, auch als kataphoretisches Bad oder Stanger-Bad bezeichnet, bei dem sich der Patient vollständig in einer Wanne befindet, während über Elektroden ein galvanischer beziehungsweise niederfrequenter Strom durch den gesamten Körper geleitet wird. Die Anwendung erfolgt bei generalisierten Schmerzzuständen, Polyneuropathien, rheumatischen Erkrankungen sowie zur allgemeinen Durchblutungsförderung, wenn eine Behandlung des ganzen Körpers statt nur einzelner Extremitäten indiziert ist. Im Unterschied zum Vierzellenbad (Nummer 553), bei dem Arme und Beine getrennt in vier Zellen behandelt werden, erfasst das Vollbad den kompletten Körper in einem einzigen Wasserbecken. Die Legende nennt keine weiteren einschränkenden Bestimmungen, sodass die Leistung je Sitzung berechnet werden kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,30 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 9,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 13,26 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 554 steht für „Hydroelektrisches Vollbad (Kataphoretisches Bad, Stanger-Bad)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 554 ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 9,55 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 554 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.