GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 558 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VI. Elektrotherapie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 12,59 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 558 erfasst die apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung. Dabei wird mittels spezieller isokinetischer Trainingsgeräte, die eine konstante Winkelgeschwindigkeit bei variablem Widerstand ermöglichen, gezielt Muskelkraft und -funktion trainiert beziehungsweise wiederhergestellt. Anwendung findet die Leistung insbesondere in der orthopädischen und unfallchirurgischen Rehabilitation, etwa nach Gelenkoperationen, Bandverletzungen oder längerer Immobilisation, wenn ein kontrolliertes, apparativ gesteuertes Krafttraining einzelner Muskelgruppen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Die isokinetische Steuerung unterscheidet die Leistung von einfachen Übungsbehandlungen ohne apparative Widerstandsregulierung. Abgerechnet wird die Leistung für jede durchgeführte Therapiesitzung einzeln, unabhängig von der Anzahl der dabei trainierten Muskelgruppen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 12,59 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 17,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 558 steht für „Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 558 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 12,59 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 558 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.