GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Iontophorese
Die GOÄ-Ziffer 552 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Iontophorese“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VI. Elektrotherapie). Sie ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen und 4,62 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 552 umfasst die Iontophorese, ein Verfahren, bei dem mittels galvanischen Stroms Wirkstoffe durch die Haut in das darunterliegende Gewebe eingebracht werden. Diese Behandlung wird angewendet, wenn ein Medikament, etwa ein entzuendungshemmender oder schmerzlindernder Wirkstoff, gezielt an einer umschriebenen Koerperstelle in tiefere Gewebeschichten transportiert werden soll, ohne dass eine systemische Gabe erforderlich ist, beispielsweise bei lokalen Sehnenansatzreizungen oder Gelenkentzuendungen. Der elektrische Strom bewirkt dabei den Transport der geladenen Wirkstoffpartikel durch die Haut, was diese Methode von der reinen Reizstrombehandlung nach Nummer 551 unterscheidet, bei der die elektrische Stimulation selbst und nicht der Wirkstofftransport im Vordergrund steht. Die Iontophorese verbindet damit eine medikamentoese Lokaltherapie mit einer elektrophysikalischen Anwendungstechnik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,56 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 4,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 6,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 552 steht für „Iontophorese“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 552 ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,62 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 552 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.