GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)
Die GOÄ-Ziffer 548 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VI. Elektrotherapie). Sie ist mit 37 Punkten bewertet; das entspricht 2,16 € beim einfachen und 3,88 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 548 bezeichnet die Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung, bei der hochfrequente elektromagnetische Stroeme zur Tiefenerwaermung des Gewebes eingesetzt werden. Diese Anwendung wird genutzt, wenn eine Erwaermung tieferliegender Gewebeschichten therapeutisch gewuenscht ist, etwa bei chronischen Entzuendungen, Muskel- und Gelenkbeschwerden oder zur Foerderung der Durchblutung in einer bestimmten Koerperregion, da hochfrequente Stroeme im Gegensatz zu Oberflaechenwaerme auch tiefer liegende Strukturen erreichen. Behandelt wird dabei eine einzelne Koerperregion in einer Sitzung. Von Nummer 549 unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass dort mehrere unterschiedliche Koerperregionen innerhalb derselben Sitzung behandelt werden, waehrend Nummer 548 die Anwendung an nur einer Region abdeckt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,16 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 3,88 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 5,39 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 548 steht für „Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 548 ist mit 37 Punkten bewertet; das entspricht 2,16 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,88 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 548 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.