GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5450: Szintigraphische Untersuchung von endokrin aktivem Gewebe…

Szintigraphische Untersuchung von endokrin aktivem Gewebe – mit Ausnahme de r Schilddrüse Das untersuchte Gewebe ist in der Rechnung anzugeben. Für die Leistung nach Nummer 5450 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der radioaktiven Substanz(en). Gastrointestinaltrakt

Die GOÄ-Ziffer 5450 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Szintigraphische Untersuchung von endokrin aktivem Gewebe – mit Ausnahme de r Schilddrüse Das untersuchte Gewebe ist in der Rechnung anzugeben. Für die Leistung nach Nummer 5450 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der radioaktiven Substanz(en). Gastrointestinaltrakt“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die szintigraphische Untersuchung von endokrin aktivem Gewebe mit Ausnahme der Schilddrüse. Sie wird angewendet, wenn andere hormonproduzierende Strukturen als die Schilddrüse dargestellt werden sollen, etwa Nebenschilddrüsen oder Nebennieren, um deren Aktivität und Lokalisation zu beurteilen. Das untersuchte Gewebe ist dabei ausdrücklich in der Rechnung anzugeben, damit die konkrete Zielstruktur der Untersuchung nachvollziehbar ist. Die Ziffer ist neben den Leistungen nach den Nummern 5430 und 5431 nicht berechnungsfähig, sodass eine kombinierte Regional- oder Ganzkörperskelettszintigraphie im selben Untersuchungsgang nicht zusätzlich zu dieser endokrinen Untersuchung angesetzt werden kann. Damit grenzt sich die Leistung klar von den skelettbezogenen Szintigraphien ab und ist auf endokrine Zielorgane außerhalb der Schilddrüse beschränkt.

Gebühren und Steigerungssatz

1000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach58,29 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach104,92 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach145,72 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 5450 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5430 und 5431 nicht berechnungsfähig. i.

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5450 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5450

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5450?

Die GOÄ-Ziffer 5450 steht für „Szintigraphische Untersuchung von endokrin aktivem Gewebe – mit Ausnahme de r Schilddrüse Das untersuchte Gewebe ist in der Rechnung anzugeben. Für die Leistung nach Nummer 5450 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der radioaktiven Substanz(en). Gastrointestinaltrakt“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5450?

Die GOÄ-Ziffer 5450 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5450 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5450?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5450 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.