GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Statische Nierenszintigraphie
Die GOÄ-Ziffer 5442 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Statische Nierenszintigraphie“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 62,95 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer steht für die statische Nierenszintigraphie, bei der ohne dynamische Funktions- oder Perfusionsauswertung ein Verteilungsbild des funktionsfähigen Nierengewebes erstellt wird. Sie wird angewendet, wenn vor allem die Morphologie und regionale Speicherverteilung im Nierenparenchym von Interesse ist, etwa zur Erkennung von Narben, Fehlbildungen oder umschriebenen Funktionsausfällen. Sie unterscheidet sich damit von den dynamischen Verfahren nach den Nummern 5440 und 5441, die auf Clearance- beziehungsweise Perfusionsmessungen ausgerichtet sind. Da die Leistungen nach den Nummern 5440 bis 5442 je Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander berechnungsfähig sind, schließt die Berechnung dieser Ziffer die gleichzeitige Abrechnung von 5440 oder 5441 in derselben Sitzung aus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 62,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 87,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5442 steht für „Statische Nierenszintigraphie“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5442 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 62,95 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5442 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.