GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Ganzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) Für die Leistung nach Nummer 5430 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en). Nieren
Die GOÄ-Ziffer 5431 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ganzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) Für die Leistung nach Nummer 5430 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en). Nieren“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 236,06 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet das Ganzkörper-Pendant zur Regionaluntersuchung nach Nummer 5430 und erfasst die szintigraphische Darstellung von Stamm und/oder Extremitäten in ihrer Gesamtheit. Sie wird angewendet, wenn eine umfassende, nicht auf eine einzelne Region beschränkte Beurteilung erforderlich ist, etwa bei Verdacht auf mehrere oder generalisierte Herde. Wie bei der Regionaluntersuchung sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, von denen eine später als 24 Stunden nach der Erstuntersuchung stattfinden kann, um verzögerte Anreicherungen zu erfassen. Werden im Rahmen dieser Ganzkörperuntersuchung mehrere Regionen begutachtet, führt dies nicht zu einer Mehrfachberechnung der Regionalziffer 5430, da die Ganzkörperleistung die regionale Betrachtung bereits einschließt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 131,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 236,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 327,87 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5431 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5431 steht für „Ganzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) Für die Leistung nach Nummer 5430 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en). Nieren“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5431 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 236,06 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5431 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.