GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmeßplätzen – gegebenenfalls einschließlich Registrierung mehrerer Kurven und Blutaktivitätsbestimmungen Endokrine Organe
Die GOÄ-Ziffer 5444 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmeßplätzen – gegebenenfalls einschließlich Registrierung mehrerer Kurven und Blutaktivitätsbestimmungen Endokrine Organe“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren, die an Sondenmessplätzen statt über eine Gammakamera durchgeführt werden, gegebenenfalls einschließlich der Registrierung mehrerer Kurven. Sie wird angewendet, wenn die Nierenfunktion mittels externer Messsonden über der Nierenregion erfasst und ausgewertet wird, ohne dass eine bildgebende Szintigraphie im eigentlichen Sinn erfolgt. Dieses Verfahren eignet sich insbesondere für reine Funktionsverlaufsmessungen ohne Anspruch auf eine räumliche Bilddarstellung. Da neben dieser Ziffer die Leistung nach Nummer 5440 nicht berechnungsfähig ist, schließen sich die sondenbasierte Clearancemessung nach 5444 und die bildgebende Nierenfunktionsszintigraphie mit Clearance-Bestimmung nach 5440 gegenseitig aus, sodass nur eines der beiden Verfahren je Untersuchungsanlass abgerechnet werden kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 104,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 145,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5444 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5444 steht für „Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmeßplätzen – gegebenenfalls einschließlich Registrierung mehrerer Kurven und Blutaktivitätsbestimmungen Endokrine Organe“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5444 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5444 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.