GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebieten – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite
Die GOÄ-Ziffer 5460 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebieten – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 94,43 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebieten, gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite. Sie wird angewendet, wenn großlumige arterielle oder venöse Gefäßabschnitte und die von ihnen versorgten Gebiete auf ihre Durchblutung hin beurteilt werden sollen, etwa bei Verdacht auf Gefäßverschlüsse oder zur Beurteilung von Kollateralkreisläufen, wobei bei Bedarf auch die gegenüberliegende Körperseite zum Vergleich mit erfasst wird. Die Leistung ist neben der Leistung nach Nummer 5473 nicht berechnungsfähig, sodass eine gleichzeitige gesonderte Berechnung der dortigen Funktionsszintigraphie mit Zeit-Radioaktivitätskurven im selben Untersuchungsgang ausgeschlossen ist und nur eine der beiden Leistungen angesetzt werden kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 94,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 131,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5460 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5460 steht für „Szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebieten – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5460 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 94,43 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5460 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.