GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zusatzuntersuchung zu den Leistungen nach Nummer 5440 oder 5441 – mit Angabe der Indikation (z. B. zusätzliches Radionephrogramm als Einzel- oder Wiederholungsuntersuchung, Tiefenkorrektur durch Verwendung des geometrischen Mittels, Refluxprüfung, forcierte Diurese)
Die GOÄ-Ziffer 5443 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zusatzuntersuchung zu den Leistungen nach Nummer 5440 oder 5441 – mit Angabe der Indikation (z. B. zusätzliches Radionephrogramm als Einzel- oder Wiederholungsuntersuchung, Tiefenkorrektur durch Verwendung des geometrischen Mittels, Refluxprüfung, forcierte Diurese)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 73,44 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst eine Zusatzuntersuchung zu den Leistungen nach Nummer 5440 oder 5441, die unter Angabe der jeweiligen Indikation zu berechnen ist. Sie wird angewendet, wenn im Anschluss an eine Nierenfunktions- oder Perfusionsszintigraphie eine ergänzende Messung erforderlich wird, etwa ein zusätzliches Radionephrogramm als Einzel- oder Verlaufsuntersuchung, um die Aussagekraft der Basisuntersuchung zu erweitern oder eine spezielle klinische Fragestellung gezielt zu beantworten. Da es sich um eine Zusatzleistung handelt, setzt ihr Ansatz voraus, dass zuvor bereits eine Leistung nach Nummer 5440 oder 5441 erbracht wurde; die konkrete Indikation für die zusätzliche Messung ist in der Rechnung anzugeben, damit die medizinische Notwendigkeit nachvollziehbar bleibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,80 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 73,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5443 steht für „Zusatzuntersuchung zu den Leistungen nach Nummer 5440 oder 5441 – mit Angabe der Indikation (z. B. zusätzliches Radionephrogramm als Einzel- oder Wiederholungsuntersuchung, Tiefenkorrektur durch Verwendung des geometrischen Mittels, Refluxprüfung, forcierte Diurese)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5443 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 73,44 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5443 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.