GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
eine Region
Die GOÄ-Ziffer 5430 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „eine Region“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 125,90 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer steht für die szintigraphische Untersuchung einer einzelnen Region im Rahmen der zugehörigen Untersuchungsreihe und wird der Ganzkörperuntersuchung nach Nummer 5431 gegenübergestellt. Sie wird angewendet, wenn nur ein umschriebener Körperabschnitt untersucht werden muss, etwa zur gezielten Abklärung eines lokalisierten Befundes. Zulässig sind bis zu zwei Wiederholungsuntersuchungen, von denen eine später als 24 Stunden nach der ersten Untersuchung erfolgen kann, was etwa Spätaufnahmen zur besseren Abgrenzung eines Befundes ermöglicht. Werden im Rahmen einer Untersuchung mehrere Regionen erfasst, ist die Ziffer dennoch nicht mehrfach ansetzbar, sodass eine Ausweitung auf zusätzliche Körperabschnitte über den Einfachansatz hinaus nicht gesondert berechnet werden kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 125,90 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 174,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5430 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5430 steht für „eine Region“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5430 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 125,90 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5430 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.