GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Nierenfunktionsszintigraphie mit Bestimmung der quantitativen Ganzkörper-Clearance und der Einzelnieren-Clearance – gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen und Vergleich mit Standards
Die GOÄ-Ziffer 5440 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nierenfunktionsszintigraphie mit Bestimmung der quantitativen Ganzkörper-Clearance und der Einzelnieren-Clearance – gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen und Vergleich mit Standards“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 2800 Punkten bewertet; das entspricht 163,20 € beim einfachen und 293,77 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Nierenfunktionsszintigraphie mit Bestimmung der quantitativen Ganzkörper-Clearance sowie der Einzelnieren-Clearance, gegebenenfalls einschließlich weiterer Auswertungsschritte. Sie wird angewendet, wenn neben der reinen Funktionsdarstellung eine zahlenmäßige Aussage zur Filtrationsleistung beider Nieren getrennt sowie zur Gesamtclearance des Körpers benötigt wird, etwa zur Verlaufsbeurteilung einer Niereninsuffizienz oder zur Planung vor Eingriffen an einer Niere. Damit unterscheidet sie sich von rein perfusions- oder speicherbezogenen Verfahren dadurch, dass hier gezielt quantitative Clearance-Werte ermittelt werden. Da die Leistungen nach den Nummern 5440 bis 5442 je Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander abgerechnet werden können, schließt der Ansatz dieser Ziffer die gleichzeitige Berechnung der Nummern 5441 oder 5442 in derselben Sitzung aus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 163,20 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 293,77 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5440 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5440 steht für „Nierenfunktionsszintigraphie mit Bestimmung der quantitativen Ganzkörper-Clearance und der Einzelnieren-Clearance – gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen und Vergleich mit Standards“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5440 ist mit 2800 Punkten bewertet; das entspricht 163,20 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 293,77 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5440 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.