GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Perfusionsszintigraphie der Nieren – einschließlich semiquantitativer oder quantitativer Auswertung
Die GOÄ-Ziffer 5441 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Perfusionsszintigraphie der Nieren – einschließlich semiquantitativer oder quantitativer Auswertung“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen und 167,87 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Perfusionsszintigraphie der Nieren einschließlich semiquantitativer oder quantitativer Auswertung. Sie kommt zur Anwendung, wenn primär die Durchblutungssituation der Nieren beurteilt werden soll, etwa bei Verdacht auf eine Nierenarterienstenose, eine Transplantatperfusionsstörung oder zur Verlaufskontrolle nach gefäßbezogenen Eingriffen. Im Gegensatz zur Funktionsszintigraphie nach Nummer 5440 steht hier nicht die Clearance-Bestimmung, sondern die Darstellung und Auswertung der frühen Durchblutungsphase im Vordergrund. Je nach klinischer Fragestellung wird die Auswertung semiquantitativ oder quantitativ vorgenommen. Da die Leistungen nach den Nummern 5440 bis 5442 je Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander berechnungsfähig sind, kann diese Ziffer nicht zusätzlich zu 5440 oder 5442 in derselben Sitzung angesetzt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 93,26 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 167,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 233,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5441 steht für „Perfusionsszintigraphie der Nieren – einschließlich semiquantitativer oder quantitativer Auswertung“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5441 ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 167,87 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5441 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.