GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5428: Ganzkörperknochenmarkszintigraphie, Schädel und Körperstamm…

Ganzkörperknochenmarkszintigraphie, Schädel und Körperstamm in zwei Sichten/Projektionen – einschließlich der proximalen Extremitäten, gegebenenfalls einschließlich der distalen Extremitäten f. Tumorszintigraphie Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten unspezifischen Tumormarkern (z. B. Radiogallium oder -thallium), metabolischen Substanzen (auch 131J), Rezeptorsubstanzen oder monoklonalen Antikörpern

Die GOÄ-Ziffer 5428 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie, Schädel und Körperstamm in zwei Sichten/Projektionen – einschließlich der proximalen Extremitäten, gegebenenfalls einschließlich der distalen Extremitäten f. Tumorszintigraphie Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten unspezifischen Tumormarkern (z. B. Radiogallium oder -thallium), metabolischen Substanzen (auch 131J), Rezeptorsubstanzen oder monoklonalen Antikörpern“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 236,06 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die Ganzkörperknochenmarkszintigraphie, bei der Schädel und Körperstamm in zwei Sichten bzw. Projektionen dargestellt werden, einschließlich der proximalen Extremitätenabschnitte. Sie wird angewendet, wenn eine flächendeckende Beurteilung des blutbildenden Knochenmarks erforderlich ist, etwa zur Abklärung hämatologischer Systemerkrankungen oder einer Knochenmarkinfiltration, bei der die Aktivitätsverteilung im gesamten blutbildenden Skelettanteil beurteilt werden soll. Im Unterschied zu regionalen Skelettszintigraphien liegt der Schwerpunkt hier auf der Darstellung des funktionell aktiven Knochenmarks selbst und nicht primär auf ossären Einzelbefunden. Die geforderte Zwei-Sichten-Technik dient der besseren räumlichen Zuordnung der Befunde über Schädel, Stamm und angrenzende proximale Extremitätenabschnitte.

Gebühren und Steigerungssatz

2250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach131,15 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach236,06 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach327,87 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5428

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5428?

Die GOÄ-Ziffer 5428 steht für „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie, Schädel und Körperstamm in zwei Sichten/Projektionen – einschließlich der proximalen Extremitäten, gegebenenfalls einschließlich der distalen Extremitäten f. Tumorszintigraphie Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten unspezifischen Tumormarkern (z. B. Radiogallium oder -thallium), metabolischen Substanzen (auch 131J), Rezeptorsubstanzen oder monoklonalen Antikörpern“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5428?

Die GOÄ-Ziffer 5428 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5428 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 236,06 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5428?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5428 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.