GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zusätzliche szintigraphische Abbildung des regionalen Blutpools (Zwei-Phasenszintigraphie) – mindestens zwei Aufnahmen
Die GOÄ-Ziffer 5427 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zusätzliche szintigraphische Abbildung des regionalen Blutpools (Zwei-Phasenszintigraphie) – mindestens zwei Aufnahmen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die zusätzliche szintigraphische Darstellung des regionalen Blutpools im Rahmen einer Zwei-Phasenszintigraphie und setzt mindestens zwei Aufnahmen voraus. Sie kommt zum Einsatz, wenn neben der üblichen spätstatischen Aufnahme (z. B. bei einer Knochen- oder Organszintigraphie) zusätzlich eine frühe, perfusionsbezogene Phase erfasst wird, um Durchblutung und Gewebeanreicherung getrennt beurteilen zu können. Angewendet wird die Ziffer typischerweise ergänzend zu einer Basisszintigraphie, etwa zur Abklärung entzündlicher oder tumoröser Prozesse, bei denen sowohl die frühe Perfusion als auch die spätere Speicherung diagnostisch relevant sind. Da mindestens zwei Aufnahmen gefordert werden, ist eine einzelne zusätzliche Aufnahme ohne echte Zwei-Phasen-Charakteristik nicht ausreichend für den Ansatz dieser Zusatzleistung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 41,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 58,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5427 steht für „Zusätzliche szintigraphische Abbildung des regionalen Blutpools (Zwei-Phasenszintigraphie) – mindestens zwei Aufnahmen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5427 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5427 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.