GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Teilkörperskelettszintigraphie – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite
Die GOÄ-Ziffer 5426 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teilkörperskelettszintigraphie – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1260 Punkten bewertet; das entspricht 73,44 € beim einfachen und 132,20 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5426 erfasst die Teilkörperskelettszintigraphie, gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen, also gegenüberliegenden Seite. Sie wird eingesetzt, wenn nicht das gesamte Skelett, sondern nur ein umschriebener Körperabschnitt nuklearmedizinisch untersucht werden muss, etwa bei einer gezielten Fragestellung zu einer bestimmten Region wie einer Extremität oder einem Gelenk, wobei zum Seitenvergleich auch die gegenüberliegende Körperseite mit erfasst werden kann. Im Unterschied zu Nummer 5425, die den gesamten Körper einschließlich Schädel und Stamm abdeckt, beschränkt sich Nummer 5426 auf den jeweils klinisch relevanten Teilbereich der Skelettdiagnostik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 73,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 132,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 183,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5426 steht für „Teilkörperskelettszintigraphie – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5426 ist mit 1260 Punkten bewertet; das entspricht 73,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 132,20 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5426 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.