GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich
Die GOÄ-Ziffer 5372 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 2600 Punkten bewertet; das entspricht 151,55 € beim einfachen und 272,78 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5372 erfasst die computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich, also die schnittbildliche Untersuchung von Bauchorganen mittels CT. Sie gehört zu den Basisleistungen nach den Nummern 5370 bis 5374, für die je Sitzung jeweils nur eine Berechnung zulässig ist und die insgesamt dem Höchstwert nach Nummer 5369 unterliegen. Wird Nummer 5372 neben anderen CT-Leistungen dieser Gruppe, etwa 5370 oder 5371, in derselben Sitzung erbracht, ist die Nebeneinanderberechnung in der Rechnung gesondert zu begründen. Typischer Anwendungsfall ist die Abklärung abdomineller Beschwerden, etwa bei Verdacht auf Organveränderungen, Tumoren oder entzündliche Prozesse im Bauchraum, wobei die im Einzelnen erbrachten Leistungen in der Rechnung anzugeben sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 151,55 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 272,78 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 378,87 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5372 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5372 steht für „Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5372 ist mit 2600 Punkten bewertet; das entspricht 151,55 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 272,78 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5372 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.