GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Kontrastuntersuchung von Gallenblase und/oder Gallenwegen und/oder Pankreasgängen
Die GOÄ-Ziffer 5170 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kontrastuntersuchung von Gallenblase und/oder Gallenwegen und/oder Pankreasgängen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5170 erfasst die Kontrastuntersuchung von Gallenblase und/oder Gallenwegen und/oder Pankreasgängen. Sie wird angewendet, wenn eine radiologische Darstellung der Gallenwege, der Gallenblase oder der Ausführungsgänge der Bauchspeicheldrüse mittels Kontrastmittel erforderlich ist, etwa zur Abklärung von Gallensteinen, Gallengangsstenosen oder Veränderungen des Pankreasgangsystems. Die Leistung deckt dabei je nach klinischer Fragestellung eines, mehrere oder alle der genannten Organsysteme ab, ohne dass für jede Kombination eine eigene Ziffer erforderlich wäre. Sie wird unabhängig davon angesetzt, ob nur die Gallenblase, nur die Gallenwege, nur die Pankreasgänge oder eine Kombination dieser Strukturen dargestellt wird, solange die Untersuchung mittels Kontrastmittel erfolgt und der Abklärung dieser hepatobiliären beziehungsweise pankreatischen Strukturen dient.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 41,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 58,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5170 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5170 steht für „Kontrastuntersuchung von Gallenblase und/oder Gallenwegen und/oder Pankreasgängen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5170 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5170 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.