GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5374: Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im…

Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule – gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen

Die GOÄ-Ziffer 5374 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule – gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen und 199,34 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5374 erfasst die computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule, gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen zwischen den Wirbelsäulenabschnitten. Sie wird gezielt eingesetzt, wenn nicht das gesamte Skelett, sondern speziell die Bandscheibenräume und angrenzenden Strukturen der Wirbelsäule untersucht werden sollen, etwa bei Verdacht auf Bandscheibenvorfall oder segmentale Veränderungen. Im Unterschied zu Nummer 5373, die das Skelett allgemein einschließlich Extremitäten und Gelenke abdeckt, ist Nummer 5374 auf die Zwischenwirbelraum-Diagnostik beschränkt. Als CT-Basisleistung nach den Nummern 5370 bis 5374 gilt auch hier die einmalige Berechnung je Sitzung, der Höchstwert nach Nummer 5369 und die Begründungspflicht bei Nebeneinanderberechnung mit anderen Leistungen dieser Gruppe.

Gebühren und Steigerungssatz

1900 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach110,75 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach199,34 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach276,86 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5374

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5374?

Die GOÄ-Ziffer 5374 steht für „Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule – gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5374?

Die GOÄ-Ziffer 5374 ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5374 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 199,34 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5374?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5374 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.