GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule – gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen
Die GOÄ-Ziffer 5374 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule – gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen und 199,34 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5374 erfasst die computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule, gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen zwischen den Wirbelsäulenabschnitten. Sie wird gezielt eingesetzt, wenn nicht das gesamte Skelett, sondern speziell die Bandscheibenräume und angrenzenden Strukturen der Wirbelsäule untersucht werden sollen, etwa bei Verdacht auf Bandscheibenvorfall oder segmentale Veränderungen. Im Unterschied zu Nummer 5373, die das Skelett allgemein einschließlich Extremitäten und Gelenke abdeckt, ist Nummer 5374 auf die Zwischenwirbelraum-Diagnostik beschränkt. Als CT-Basisleistung nach den Nummern 5370 bis 5374 gilt auch hier die einmalige Berechnung je Sitzung, der Höchstwert nach Nummer 5369 und die Begründungspflicht bei Nebeneinanderberechnung mit anderen Leistungen dieser Gruppe.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 110,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 199,34 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 276,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5374 steht für „Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule – gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5374 ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 199,34 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5374 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.