GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums
Die GOÄ-Ziffer 5329 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen und 167,87 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5329 vergütet die Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums, also die kontrastmittelgestützte röntgenologische Darstellung der großen Venen dieser Körperregionen, etwa der Vena cava oder der Beckenvenen im Übergang zum Bauchraum. Sie wird angewendet zur Abklärung von Venenverschlüssen, Thrombosen oder Kompressionen großer zentraler Venen, wenn eine direkte Kontrastmitteldarstellung zur Beurteilung von Durchgängigkeit und Verlauf erforderlich ist. Die Leistung ist abzugrenzen von der Nummer 5330, welche die Venographie einer Extremität betrifft, während 5329 auf die zentraleren Venen im Rumpfbereich zielt. Sie umfasst die Kontrastmittelinjektion sowie die zugehörige Röntgendokumentation der Venendarstellung in den erforderlichen Projektionen und wird unabhängig von der Anzahl der dargestellten Gefäßabschnitte je Untersuchung einmal berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 93,26 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 167,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 233,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5329 steht für „Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5329 ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 167,87 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5329 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.