GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie
Die GOÄ-Ziffer 5327 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5327 erfasst die zusätzliche Linksventrikulographie, die im Rahmen einer selektiven Koronarangiographie ergänzend durchgeführt wird, also die kontrastmittelgestützte Darstellung der linken Herzkammer zur Beurteilung von Kontraktionsverhalten, Ejektionsfraktion oder Wandbewegungsstörungen zusätzlich zur Gefäßdarstellung. Sie kommt zur Anwendung, wenn neben der reinen Koronargefäßdiagnostik nach den Nummern 5324 oder 5325 auch die Pumpfunktion des linken Ventrikels beurteilt werden soll, etwa zur Abklärung einer koronaren Herzerkrankung mit Verdacht auf eingeschränkte Ventrikelfunktion. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass die Leistungen der Nummern 5324 bis 5327 nicht neben bestimmten Leistungen aus dem Bereich 5300 berechnungsfähig sind, wodurch eine Mehrfachvergütung derselben Untersuchungsschritte innerhalb eines Herzkatheterablaufs vermieden wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 104,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 145,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5327 steht für „Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5327 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5327 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.