GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5327: Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver…

Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie

Die GOÄ-Ziffer 5327 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Nummer 5327 erfasst die zusätzliche Linksventrikulographie, die im Rahmen einer selektiven Koronarangiographie ergänzend durchgeführt wird, also die kontrastmittelgestützte Darstellung der linken Herzkammer zur Beurteilung von Kontraktionsverhalten, Ejektionsfraktion oder Wandbewegungsstörungen zusätzlich zur Gefäßdarstellung. Sie kommt zur Anwendung, wenn neben der reinen Koronargefäßdiagnostik nach den Nummern 5324 oder 5325 auch die Pumpfunktion des linken Ventrikels beurteilt werden soll, etwa zur Abklärung einer koronaren Herzerkrankung mit Verdacht auf eingeschränkte Ventrikelfunktion. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass die Leistungen der Nummern 5324 bis 5327 nicht neben bestimmten Leistungen aus dem Bereich 5300 berechnungsfähig sind, wodurch eine Mehrfachvergütung derselben Untersuchungsschritte innerhalb eines Herzkatheterablaufs vermieden wird.

Gebühren und Steigerungssatz

1000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach58,29 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach104,92 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach145,72 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 5324 bis 5327 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5302 und 5315 bis 5318 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5327 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5327

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5327?

Die GOÄ-Ziffer 5327 steht für „Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5327?

Die GOÄ-Ziffer 5327 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5327 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5327?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5327 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.