GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 bei Anwendung de r simultanen Zwei-Ebenen-Technik
Die GOÄ-Ziffer 5328 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 bei Anwendung de r simultanen Zwei-Ebenen-Technik“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 125,90 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5328 ist ein Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 und wird berechnet, wenn diese Angiographien unter Anwendung der simultanen Zwei-Ebenen-Technik durchgeführt werden, also wenn zwei Röntgenebenen gleichzeitig und nicht nacheinander aufgenommen werden. Er honoriert den erhöhten apparativen Aufwand einer biplanen Anlage gegenüber der einfachen Einebenentechnik und kommt zur Anwendung, wenn die diagnostische Fragestellung eine gleichzeitige Darstellung aus zwei Blickrichtungen erfordert, etwa zur präziseren räumlichen Beurteilung komplexer Gefäß- oder Herzstrukturen. Die amtliche Bestimmung begrenzt den Zuschlag auf einmal je Sitzung und auf den einfachen Gebührensatz, sodass er unabhängig von der Anzahl der in Zwei-Ebenen-Technik durchgeführten Grundleistungen nur einmal und ohne Steigerung angesetzt werden kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 125,90 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 174,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5328 steht für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 bei Anwendung de r simultanen Zwei-Ebenen-Technik“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5328 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 125,90 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5328 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.